Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Der Antragsteller, der für die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Antragsgegners Sozialleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht hat, begehrt im Wege des Stufenantrags vom Antragsgegner Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Vorlage von Belegen.
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