I.
Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1997 von der Beteiligten zu 1, einer deutschen Staatsangehörigen, geborene Mädchen mit den Vornamen Maria Magdalena und dem Familiennamen M. eingetragen. Der Beteiligte zu 2, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 15.9.1997 die Vaterschaft anerkannt.
In der von der Beteiligten zu 1 unterzeichneten schriftlichen Geburtsanzeige der Klinik war für das Mädchen der Vorname Maria; in einer ergänzenden Erklärung vom 22.9.1997 hat die Beteiligte zu 1 den weiteren Vornamen Magdalena angegeben. Der Standesbeamte hat die Geburt des Mädchens mit den ihm bekanntgegebenen Vornamen am 22.9 1997 im Geburtenbuch beurkundet.
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