BayObLG - Beschluß vom 14.06.1999
1Z BR 77/99
Normen:
BGB § 1705, § 1717b; EGBGB Art. 10 ; PStG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 25.2.1999 - 4 T 2078/98 -,
AG Kempten (Allgäu) - 5 UR III 27/98 -,

Hinzufügen eines weiteren Vornamens im Geburtenbuch als behördliche Namensänderung

BayObLG, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 77/99

DRsp Nr. 1999/7903

Hinzufügen eines weiteren Vornamens im Geburtenbuch als behördliche Namensänderung

»1. Soll das Kind nach abgeschlossener Beurkundung der Vornamen im Geburtenbuch noch einen weiteren Vornamen erhalten, so kann dies nicht im Weg der Berichtigung, sondern nur im Weg der Behördlichen Namensänderung geschehen.2. Unbegründeter Antrag auf Berichtigung des Geburtenbuchs des von einer deutschen Staatsangehörigen geborenen Mädchens, dessen von der Mutter abgeleiteter Familienname nach deren Eheschließung mit einem indischen Staatsangehörigen aufgrund (hier unwirksamer) Rechtswahl durch einen indischen Namen ersetzt werden soll.«

Normenkette:

BGB § 1705, § 1717b; EGBGB Art. 10 ; PStG § 47 ;

Gründe:

I.

Im Geburtenbuch des Standesamts ist das 1997 von der Beteiligten zu 1, einer deutschen Staatsangehörigen, geborene Mädchen mit den Vornamen Maria Magdalena und dem Familiennamen M. eingetragen. Der Beteiligte zu 2, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 15.9.1997 die Vaterschaft anerkannt.

In der von der Beteiligten zu 1 unterzeichneten schriftlichen Geburtsanzeige der Klinik war für das Mädchen der Vorname Maria; in einer ergänzenden Erklärung vom 22.9.1997 hat die Beteiligte zu 1 den weiteren Vornamen Magdalena angegeben. Der Standesbeamte hat die Geburt des Mädchens mit den ihm bekanntgegebenen Vornamen am 22.9 1997 im Geburtenbuch beurkundet.