I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Kinder der am 3.5.1999 verstorbenen Erblasserin. Diese hat ein Testament vom 7.7.1992 mit Nachtrag vom 23.8.1996 hinterlassen, das in Form eines Briefes an die Beteiligten zu 1 und 2 abgefaßt und in einen Papierbogen eingelegt ist, der die Aufschrift "Testament" trägt. Nach Eröffnung des Testaments durch das Nachlaßgericht befindet sich die Urschrift des Testaments bei den Nachlaßakten.
Die Beteiligte zu 1 hat die Rückgabe der Urschrift des Testaments an die Kinder der Erblasserin beantragt. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.12.1999 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde mit Beschluss des Landgerichts München I vom 31.1.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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