BGH - Urteil vom 27.01.1999
XII ZR 113/97
Normen:
BGB § 202 Abs. 1, § 208, § 211 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 202 Abs. 1 Verjährungshemmung 1
BGHR BGB § 208 Anerkenntnis 8
BGHR BGB § 211 Abs. 2 Verfahrensstillstand 1
FamRZ 1999, 571
MDR 1999, 421
NJW 1999, 1101
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Goslar,

Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung durch Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren

BGH, Urteil vom 27.01.1999 - Aktenzeichen XII ZR 113/97

DRsp Nr. 1999/2446

Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung durch Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren

»1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen. 2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/83 - FamRZ 1985, 1021, 1022). 3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.«

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1, § 208, § 211 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt ihren geschiedenen Ehemann, den Beklagten, auf Zugewinnausgleich in Anspruch.