SchlHOLG - Beschluss vom 23.01.2002
2 W 210/01
Normen:
BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 26 § 69 g Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 113
FamRZ 2002, 984
OLGReport-Schleswig 2002, 186
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 23/01
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII H 34

Heimleiter als Betreuer eines Heimbewohners

SchlHOLG, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 W 210/01

DRsp Nr. 2002/5946

Heimleiter als Betreuer eines Heimbewohners

Nach seiner Zuruhesetzung kann der Heimleiter eines DRK-Kreisverbandes zum Betreuer eines Heimbewohners bestellt werden.

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 4 ; FGG § 26 § 69 g Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der bald 60 Jahre alte Betroffene leidet an einer Minderbegabung und kann deshalb seine Vermögensangelegenheiten nicht selbst besorgen. Er wohnt seit Jahren in einem Pflegeheim des DRK-Kreisverbandes in Kn, und die bestehende Gebrechlichkeitspflegschaft wurde mit Beschluss vom 11.12.1992 in eine Betreuung mit dem bisherigen Pfleger als Betreuer umgewandelt. Der Beteiligte zu 1. war seinerzeit und noch bis 1997 Leiter des Pflegeheimes; danach übernahm er stattdessen die Leitung des auf dem selben Grundstück befindlichen DRK-Wohnheimes, ebenfalls als Arbeitnehmer desselben DRK-Kreisverbandes.