Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Januar 2009 teilweise abgeändert.
Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II. Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht (überwiegend) stattgegeben. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatz gegen den Beklagten nicht zu, weder aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 832 Abs. 1 BGB.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|