BGH - Urteil vom 23.03.2004
XI ZR 114/03
Normen:
BGB § 138 § 607 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1414
BGHReport 2004, 1031
DAR 2004, 385
DB 2004, 1493
FamRZ 2004, 1016
FuR 2005, 43
MDR 2004, 820
NJ 2004, 462
NJW-RR 2004, 924
WM 2004, 1083
ZGS 2004, 204
ZIP 2004, 1039
ZVI 2004, 282
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - Aktenzeichen XI ZR 114/03

DRsp Nr. 2004/7837

Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

»Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer" und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 138 § 607 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.

Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.