Die Klägerin beantragte unter dem 02.11.2006 Kindergeld für ihre Tochter X, die am 27.09.1995 geboren wurde. Nach Aktenlage ist die Klägerin im Inland verheiratet und hat das Kind X mit in die Ehe gebracht. Der leibliche Vater des Kindes ist Pole und lebt getrennt von der Klägerin und seiner Tochter. Die Klägerin legte im Antragsverfahren bei der Beklagten eine Bescheinigung der polnischen Gemeinde vor, aus der hervorgeht, dass die Klägerin in Polen keinen Antrag auf die Gewährung von Familienleistungen gestellt hat.
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