Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 - 7 UF 288/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2007 - 7 UF 288/06 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
2.Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3.Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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