I.
Das Amtsgericht Augsburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Kaufbeuren abgeben, weil der Betroffene seit August 2002 auf die Dauer von drei Jahren im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs im BKH Kaufbeuren untergebracht ist. Die Betreuerin ist mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden; auch der Betroffene hat sein Einverständnis mitteilen lassen. Da das Amtsgericht Kaufbeuren zu einer Übernahme des Verfahrens nicht bereit ist, hat das Amtsgericht Augsburg den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art.
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