I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2002 Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder P..., geboren am ...1995, und J..., geboren am ...1998. Sie forderte den Beklagten durch Schreiben vom 28.6.2002 auf, zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Der Beklagte zahlte keinen Unterhalt, die Klägerin erhält für beide Kinder Leistungen nach dem UVG.
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