Die Beschwerden, die auf eine Wiederherstellung des ersten Streitwertbeschlusses vom 18.11.1999 und damit auf eine Erhöhung des Wertes abzielen, sind nicht begründet. Eine Anhebung des mit jeweils 1.000 DM für die beiden Verfahren und mit 5.000 DM für den Vergleich festgesetzten Wertes kommt nicht in Betracht.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|