OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2001
1 WF 283/00
Normen:
GKG § 59 Abs. 1 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2. S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Weilburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 358/95

Gerichtskosten; Gesamtschuldner

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2001 - Aktenzeichen 1 WF 283/00

DRsp Nr. 2002/10832

Gerichtskosten; Gesamtschuldner

»Haften mehrere Streitgenossen nach § 59 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner und beruht ihre Haftung auf § 54 Nr. 1 oder 2 GKG (Erstschuldnerhaftung), kommt eine - direkte oder analoge - Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift schützt nur den Zweitschuldner.«

Normenkette:

GKG § 59 Abs. 1 § 54 Nr. 1 § 54 Nr. 2 § 58 Abs. 2. S. 2 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat in einem Rechtsstreit beide Kläger vertreten. Der Klägerin zu 1. ist Prozeßkostenhilfe mit monatlichen Raten von 60,-- DM bewilligt worden. Sie hat 48 Raten, mithin 2.880,-- DM, an die Staatskasse gezahlt. Dem Kläger zu 2. ist ratenfrei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Der Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, in dem nicht rechtshängige Ansprüche, die allein das Verhältnis zwischen Klägerin zu 1. und Beklagtem betrafen, mit erledigt wurden.