I. Das 11-jährige Kind ist behindert und wird von seiner Mutter versorgt, der seit der Scheidung vom Vater des Kindes die elterliche Sorge allein übertragen ist. Da die Mutter der Einnahme eines nach sachverständiger Meinung indizierten Medikaments ablehnend gegenüberstand, hat ihr das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 22.7.1997 gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge für den Bereich der Gesundheitsfürsorge entzogen, soweit die Verabreichung dieses Medikaments betroffen ist, und das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Der Beschluß wurde nicht angefochten.
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