I.
Am 14.6.1991 ordnete das Amtsgericht- Vormundschaftsgericht - Augsburg für die Betroffene wegen Verhinderung ihrer Mutter als deren gesetzliche Vertreterin Ergänzungspflegschaft an mit dem Wirkungskreis: "Vertretung bei der Wahrnehmung der Rechte als Miterbin nach dem im 28.3.1991 verstorbenen Vater".
Mit Schreiben vom 15.2.1999 stellte die Mutter der Betroffenen Antrag auf Aufhebung der Ergänzungspflegschaft, den das Vormundschaftsgericht Augsburg am 28.4..1999 ablehnte.
Die Mutter der Betroffenen beantragte mit Schreiben vom 27.1.2000 sowie vom 2.5.2000 jeweils die Entlassung der Ergänzungspflegerin und erklärte am 25.5.2000, sie wünsche nicht nur die Entlassung der Ergänzungspflegerin, sondern beantrage die völlige Aufhebung der Ergänzungspflegschaft für ihre Tochter.
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