Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers zu 3) ist begründet; die des Klägers zu 2) ist unbegründet.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht für die Klage des Klägers zu 3) seine Zuständigkeit verneint und deshalb das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 1) macht mit der Klage in Prozessstandschaft Kindesunterhaltsansprüche der minderjährigen ... geltend, für deren Entscheidung das Amtsgericht nach § 642 Abs. 1 ZPO berufen ist Die Klage ist insoweit - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - auch nicht durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 zurückgenommen worden, denn die Rücknahme bezieht sich nur auf das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zu 1).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|