Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - 2 F 1188/13 - vom 24.1.2014 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Beschwerdewert wird auf 1.500,-- € festgesetzt.
4.Dem Antragsgegner wird die Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
I.
Die seit 10.11.2012 getrennt lebenden Eheleute streiten über die Zuweisung und Herausgabe der vierjährigen Malteserhündin Babsi.
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