Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), aber nicht begründet. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § 18 Abs.1 S.1 2.Alt. GBO im Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt. Die beantragte Eigentumsumschreibung darf gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 20 Rn. 41). Das gilt auch dann, wenn das Familiengericht - wie hier - mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174, 1175; Demharter, aaO., § 19 Rn. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen Verhandlung vom 27. Februar 2010 (UR-Nr. 37/2010 des Notars #######) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.