I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Die Antragstellerin hat unter dem 21.03.2006 Klage wegen Zahlung eines Ausgleichbetrages in Höhe von 4.500 EUR aus dem Hausrat und Vermögen der Parteien sowie die Zahlung der hälftigen Eigenheimzulage für 2004 und 2005 in Höhe von 1.162 EUR vom Antragsgegner gefordert.
Dazu hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Es sei nicht klar, ob die Antragstellerin Ansprüche aus dem Güterrecht oder einer Hausratsaufteilung verfolge. Im Übrigen sei die Klage unschlüssig.
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