1. Die Beschwerde des Finanzverwaltungsamts Schleswig-Holstein gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.1.2010 (Az. 27 F 1985/07) wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2000,-- €
I. Die Parteien haben am 12.09.1995 in ... die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 01.12.2007 zugestellt.
In der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Ehezeit vom 01.09.1995 bis 30.11.2007 haben beide Parteien Rentenanwartschaften, der Antragsteller darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin Beamtenversorgungsanrechte erworben. Im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
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