Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Verfahrens über die einstweilige Anordnung über die Wohnungszuweisung verbunden mit Räumungsverpflichtung usw. keinen besonderen Streitwert für den ebenfalls gleichzeitig gestellten Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt hat.
Das hat das Amtsgericht zu Recht unterlassen.
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