I.
Die in der ehemaligen Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik (UdSSR) geborenen Beteiligten zu 1 und 2 schlossen 1989 dort die Ehe und übersiedelten im Laufe des Jahres 1991 mit dem Beteiligten zu 3, ihrem dort geborenen Sohn, in die Bundesrepublik Deutschland. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige aufgrund Erklärung vom 25.6.1991 bzw. Einbürgerung vom 8.6.1994.
Der Standesbeamte hat in dem auf Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 9.1.1992 angelegten Familienbuch für die Ehegatten die Geburtsorte Schortandy bzw. Nowokubanka, jeweils Gebiet Zelinograd, Kasachstan, eingetragen und als Geburtsort des Beteiligten zu 3 Schortandy, Gebiet Zelinograd, Kasachstan.
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