I. Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 EUR + 36.597,16 EUR =) 48.986,83 EUR zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse.
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