BGH, Urteil vom 05.07.2000 - Aktenzeichen IV ZR 180/99
DRsp Nr. 2000/6314
Fristbeginn bei Ausschlagung der Erbschaft
»a) Die Ausschlagungsfrist des § 1944BGB beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65 - LM BGB § 2306 Nr. 4).b) Daß die Frist abgelaufen und damit das Ausschlagungsrecht des Erben weggefallen ist (§ 1943BGB), hat der Gegner zu beweisen.c) Der ausschlagende Erbe trägt jedoch die Beweislast für seine Behauptung, er sei nicht geschäftsfähig und der Lauf der Frist deshalb gehemmt gewesen (§ 1944 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 206BGB).«