Die Beschwerden der Eltern gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht Menden vom 22. Mai 2009 werden verworfen.
I.
Die gegen den auf § 1666 BGB gestützten Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde ist unzulässig, da nicht innerhalb der Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Eine Entscheidung, durch die aufgrund mündlicher Verhandlung in das Sorgerecht der Eltern eingegriffen wird, ist gemäß §
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