Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hamburg-St. Georg vom 11.03.2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
I. Der Antragsgegnerin war mit Beschluss vom 06. Juli 1998 für das Scheidungsverbundverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr jetziger Rechtsanwalt beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 25. September 1998 ist die Folgesache Versorgungsausgleich aufgrund von § 2 VAÜG abgetrennt und gemäß § 629 ZPO vorab über die Scheidung entschieden worden. Das Urteil wurde rechtskräftig und die Sache sodann weggelegt.
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|