AG Westerburg, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 634/06
Fortgeltung eines Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljärigkeit des Kindes
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 7 WF 1042/06
DRsp Nr. 2007/1837
Fortgeltung eines Titels über die Zahlung von Kindesunterhalt nach Volljärigkeit des Kindes
»1. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt gilt fort, wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601BGB) nichts ändert. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kindet heiratet, weil hierdurch der Anspruch nicht erlischt sondern der bisher Unterhaltspflichtige lediglich im Rang hinter den Ehegatten zurücktritt (§ 1608BGB). Die Tatsache, dass das Kind volljährig geworden ist und/oder geheiratet hat, kann daher nicht mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
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