1. Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Dezember 2019 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen.
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