OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.06.2001
2 UF 374/00
Normen:
BGB § 1601 § 242 ;
Vorinstanzen:
AG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 671/99

fiktive Einkünfte; Beschäftigungschance

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 2 UF 374/00

DRsp Nr. 2002/10789

fiktive Einkünfte; Beschäftigungschance

»Bemüht sich ein minderjährigen Kindern gegenüber Unterhaltspflichtiger nicht genügend um eine Arbeit, so kommt es wegen der Zurechnung fiktiver Einkünfte auf seine reale Beschäftigungschancen an.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben 30. Oktober 1992 die Ehe geschlossen, aus der die beiden Kinder X., geboren am 5. Mai 1993, Y., geboren am 4. November 1994, hervorgegangen sind. Die Parteien haben sich am 1. Oktober 1998 endgültig getrennt; der Antragsteller ist aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Kinder sind bei der Antragsgegnerin verblieben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Ehescheidung betrieben, die das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil ausgesprochen hat. Hinsichtlich des Scheidungsausspruches, des Versorgungsausgleichs und der elterlichen Sorge ist das Urteil seit dem 20. Februar 2001 rechtskräftig.