OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.06.2024
18 WF 59/24
Normen:
BGB § 1674; FamFG § 9;
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, vom 07.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 91/23

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge für ein ohne seine Eltern sich in Deutschland aufhaltendes Kind; Bestellung eines Verfahrensbeistands

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.06.2024 - Aktenzeichen 18 WF 59/24

DRsp Nr. 2024/8019

Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge für ein ohne seine Eltern sich in Deutschland aufhaltendes Kind; Bestellung eines Verfahrensbeistands

1. Dem selbst nicht verfahrensfähigen Kind ist zur Wahrung seiner Interessen und zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes ein Verfahrensbeistand zu bestellen, wenn seine Interessen im familiengerichtlichen Verfahren anderweitig nicht ausreichend gewahrt sind, insbesondere wenn im Verfahren nach § 1674 BGB die Frage, ob den Eltern die Wahrnehmung der Kindesinteressen möglich ist, den Gegenstand des Verfahrens bildet. 2. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kann noch nach Erlass einer Sachentscheidung nachzuholen sein, um einen effektiven Rechtsschutz für das betroffene Kind zu gewährleisten.

Tenor

1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 07.03.2024 (25 F 91/23) wird als unzulässig verworfen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1674; FamFG § 9;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die elterliche Sorge für eine Minderjährige, die sich ohne ihre Eltern in Deutschland aufhält.