Es wird festgestellt, dass die unter laufender Nummer 6 der Tabelle im Insolvenzverfahren des Beklagten (88 IN 26/08 Amtsgericht Münster) festgestellte Forderung des Klägers in Höhe eines Betrages von 2.580,09 € nebst 4% Zinsen auf einen Betrag von 2174,63 € ab dem 21.2.2002 bis zum 16.7.2008 sowie nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8%, auf weitere 405,46 € seit dem 21.2.2002 bis zum 16.7.2002 auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners im Sinne des §
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 70% dem Kläger und zu 30% dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 8.276,72 € festgesetzt.
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