I. Die Antragsteller haben den Antragsgegner in einem Mahnverfahren vertreten. Mit Beschluß vom 8. Mai 2002 hat das Landgericht gemäß §
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
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