Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers 19. August 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19. Juli 2010 - 304 F 177/10 - abgeändert.
Gegen die Antragsgegnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 250 € ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegenstandswert des Verfahrens: 3.000 €.
Die nach §§ 89, 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verfahren richtet sich nach neuem Verfahrensrecht, weil es sich bei dem Vollstreckungsverfahren um ein selbstständiges Verfahren im Sinne des Art. 111FGG-ReformG handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.04.2010 – 2 WF 40/10, FamRB 2010, 235; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.03.2010 – 16 WF 41/10, zit. nach juris m. Anm. Schäfer, jurisPR-FamR 15/2010 Anm. 2; OLG Hamm,. Beschl. v. 13.04.2010 – 13 WF 55/10, FF 2010, 257).
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