I. Die Beschwerde richtet sich gegen eine "Entscheidung" des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 15.2.2002 über den Antrag, den Eheleuten S. die Durchführung einer Abtreibung ihres ungeborenen Kindes bis vorläufig 1.3.2002 zu untersagen und sicherzustellen, dass Frau F. S. in persönlichem Gespräch und ohne Beeinflussung des Herrn G. S. das Beratungsgespräch mit der Beschwerdeführerin abschließen oder fortsetzen kann.
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