wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 17.03.2010 in der Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.04.2010 zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich die minderjährige Antragstellerin gegen die Teilversagung der Verfahrenskostenhilfe für eine gegen ihren Vater gerichtete Unterhaltsklage wendet, ist unbegründet.
Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die über 17 Jahre alte Antragstellerin neben dem Besuch eines VHS – Kurses zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses, der an drei Wochentagen von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr stattfindet, ihren Bedarf teilweise durch die Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit decken kann.
1)
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|