I. Der 1969 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war zunächst Student des Fachbereichs Maschinenbau an der Technischen Hochschule A; dieses Studium brach er ohne Abschluss ab. Ab Mitte Juli 1995 wurde er aufgrund eines Schulungsvertrages vom 9. Juni 1995 mit der Fluggesellschaft X zum Verkehrsflugzeugführer ausgebildet. Gegenstand dieses Vertrages war, dem Kläger die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) und der Langstreckenflugberechtigung (Long Range/LR) in durchgehender Schulung zu vermitteln; die Kosten hierfür hatte der Kläger zu tragen. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Schulung wurde er bei der X beschäftigt.
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