Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Kostenerstattungsbegehren der Klägerin gemäß § 105 SGB X. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen, die sie der am 1998 geborenen K. N. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3. November 2011 in Höhe von 179.622,52 € erbracht hat.
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