Der Kläger legte gegen das Urteil erster Instanz mit Schriftsatz vom 17. März 2006 Berufung ein und bat die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, sich bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch nicht bei Gericht zu bestellen, weil nicht feststehe, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 nahm der Kläger die Berufung zurück. Ihm sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden.
Der Beklagte beantragte die Festsetzung einer Gebühr nach 3200 VV zum RVG. Der Kläger hat dem widersprochen. Die Rechtspflegerin hat lediglich eine Gebühr nach 3201 VV zum RVG festgesetzt.
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