I. Durch einen vor dem Amtsgericht Krefeld am 3. Juni 2002 in ihrer Anwesenheit geschlossenen Vergleich verpflichteten sich die vier Schuldner (als Gesamtschuldner), an den Gläubiger 766,94 EURO zu zahlen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2002 forderte der Gläubiger jeden Schuldner auf, zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vergleichssumme bis spätestens 28. Juni 2002 zu begleichen. Zahlung erfolgte Anfang Juli 2002.
Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lag dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vor. Am 19. Juni 2002 wurde den Schuldnern das Sitzungsprotokoll nebst der Niederschrift des abgeschlossenen Vergleichs zugestellt. Zur Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung an sie kam es nicht mehr.
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