Die Klägerin zu 2 (im folgenden Klägerin) und der Beklagte streiten um den nachehelichen Unterhalt.
Die seit 15. Juli 1988 miteinander verheirateten Parteien lebten seit Mitte August 1990 getrennt. Ihre Ehe wurde am 11. März 1993 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin erhielt die elterliche Sorge für die am 2. August 1990 geborene gemeinsame Tochter R., für die sie - im maßgeblichen Zeitraum - ein Kindergeld von monatlich 70 DM bezog. Wegen der Betreuung des Kindes geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Zur Abgeltung von Ausgleichsansprüchen im Rahmen des Zugewinnausgleichs und der Hausratsverteilung erhielt sie vom Beklagten 18000 DM.
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