Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich. Ihre am 9. September 1983 geschlossene Ehe wurde auf den am 17. März 1989 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers am 23. Januar 1990 geschieden.
Bei Eingehung der Ehe war die Beklagte Alleineigentümerin eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das den Parteien als Familienheim diente. Insoweit bestanden Kreditverbindlichkeiten von insgesamt rund 220.000 DM, auf die monatlich rund 1.700 DM zu entrichten waren. Die Mutter des Klägers, die kurz zuvor einem anderen ihrer Kinder ein Hausgrundstück geschenkt hatte, überwies im Juni 1985 auf ein Gemeinschaftskonto der Parteien 300.000 DM.
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