OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.05.2024
5 UF 205/23
Normen:
FamGKG Anl. 1 (zu § 3 Abs. 2); FamGKG KV Nr. 1315;

Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme in selbständiger Kindschaftssache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.05.2024 - Aktenzeichen 5 UF 205/23

DRsp Nr. 2024/9251

Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme in selbständiger Kindschaftssache

In selbständigen Kindschaftssachen ermäßigen sich die Gerichtsgebühren bei Beschwerderücknahme nur bei einer mitgeteilten Kosteneinigung.

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnungen vom 19.01.2024 und vom 02.02.2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG Anl. 1 (zu § 3 Abs. 2); FamGKG KV Nr. 1315;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Erinnerung gegen die Erhebung von Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in einer Kindschaftssache nach Beschwerderücknahme.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die Eltern des Kindes G., geb. 2007, das nach der Trennung bei der Mutter lebte. Es bestand gemeinsame elterliche Sorge.