I.
Der Antragsteller ist der am 23.07.1981 geborene Sohn des Antragsgegners. Die Vaterschaft des Antragsgegners wurde durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 25.04.1997 (2 C 9/96) festgestellt. Mit gleichem Urteil wurde der Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller von der Geburt an bis zum vollendeten 18. Lebensjahr den Regelunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes zu bezahlen.
Mit Antrag vom 18.06.1999 beantragte der Antragsteller - vertreten durch das Jugendamt des R.-N.-Kreises als Beistand - das Urteil vom 25.04.1997 dahingehend abzuändern, daß der vom Antragsgegner an den Antragsteller zu zahlende monatliche Unterhalt nach § 1 der Regelbetragsverordnung wie folgt festgesetzt wird:
Ab 01.07.1999 monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe (§ 1 der Regelbetragsverordnung), abzüglich DM 125 anteiliges Kindergeld/kindbezogene Leistungen (§ 1612 b, c BGB).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|