1. Auch wenn Eltern im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens eine nach altem Recht anhängig gewordene Folgesache zur Regelung der elterlichen Sorge weiter betreiben, ist ein ursprünglich auf § 1672BGB a.F. ausgerichtetes und nun nach § 1671BGB zu beurteilendes isoliertes Verfahren nicht als in der Hauptsache als erledigt anzusehen.2. Vielmehr ist ausschließlich nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu beurteilen, welches der mehreren Sorgerechtsverfahren den Vorrang hat. Insofern ist § 4FGG und § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPO zu entnehmen, dass regelmäßig dem älteren Verfahren (hier: dem Verfahren nach § 1672BGB a.F.) der Vorrang gebührt.3. Der Fortbestand der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge widerspricht dem Wohl des Kindes, wenn sich die Eltern seit zweieinhalb Jahre nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen konnten und sie auch jetzt trotz eindringlicher Belehrungen durch Sachverständige und Jugendamt nicht bereit sind, hier eine gemeinsame Lösung zu finden.4. Bei der Prüfung, welchem Elternteil bei gegenläufigen Anträgen künftig allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll, erscheint es sachgerecht, die zu den §§ , a.F. entwickelten Beurteilungskriterien anzuwenden.
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