I. Das Amtsgericht bestellte am 18.12.1996 dem Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Sorge für die Gesundheit und Vermögenssorge.
Auf Antrag des Betreuers genehmigte das Amtsgericht am 3.12.1998 mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen "in einer geschlossenen Einrichtung" bis längstens 14.1.1999.
Die vom Betroffenen gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 4.1.1999 zurückgewiesen, der dem Verfahrensbevollmächtigten am 13.1.1999 zugestellt wurde.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der am 22.1.1999 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, die er in Kenntnis der Tatsache, daß seine Unterbringung seit 15.1.1999 nicht mehr auf dem Beschluß vom 3.12.1998 beruht, aufrecht erhielt.
II.
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