I.
Für die mittellose Betroffene ist Betreuung angeordnet. Die für sie bestellte Berufsbetreuerin erhielt bis 31.12.1998 als Vergütung einen Stundensatz von 75 DM. Auf ihre Anträge, mit denen sie Vergütungs- und Aufwendungsersatz in Höhe von 7381,69 DM verlangte, setzte das Amtsgericht den Stundensatz auf 45 DM fest und gewährte für die Zeit vom 1.1.1999 bis 30.9.1999 lediglich einen Betrag von 5667,19 DM. Als Begründung führte das Amtsgericht aus, daß die Betreuerin nicht über eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung verfüge und somit die Voraussetzungen des §
Die sofortige Beschwerde, mit der die Betreuerin die Anhebung des Stundensatzes auf 60 DM begehrte, hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.2.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Beschwerdeantrag weiter verfolgt.
II.
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