Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 03. Mai 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt (Az.: 16 F 651/09) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 5.000,00 € festgesetzt.
I. Mit seinem am 19.11.2009 beim Amtsgericht eingegangenen Vollstreckungsabwehrantrag will der Antragsteller die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel für unzulässig erklären lassen.
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