Durch Beschluss vom 19.1.2000 ordnete das Amtsgericht für die Betroffene Betreuung an mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Vermögensangelegenheiten einschließlich Renten- und Unterhaltsforderungen, die Entscheidung über die Wohnungsauflösung, das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Gesundheitsfürsorge, nebst eines dafür erlassenen Einwilligungsvorbehalts, und bestimmte zum Betreuer die Beteiligte zu 2). Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach persönlicher Anhörung der Betroffenen durch die Berichterstatterin durch den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Aufgabenkreises Wohnungsauflösung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärte weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie ihren Antrag auf Aufhebung der Betreuung weiterverfolgt.
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