Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Entstehen eine Einigungsgebühr setzt gemäß Nr. 1000 VV- RVG die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. An einem solchen Vertrag fehlt es hier.
Zum einen ist die Vereinbarung von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Das Verfahren wurde eingeleitet, weil Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB in Betracht kamen. Diese Verfahren werden im Kindesinteresse von Amts wegen geführt (vgl. z.B. MüKo/Olzen, 5. Aufl. § 1666 BGB Rn. 206 ff). Den Eltern fehlt daher in ihnen die für eine Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV- RVG erforderliche Dispositionsbefugnis (ebenso z.B. OLG Koblenz FamRZ 2006, 720).
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