I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der nichtehelichen Kinder A (jetzt 11 Jahre alt), B (jetzt 8 Jahre alt), C (jetzt 5 Jahre alt) und D (jetzt 4 Jahr e alt). Die Kinder stammen von drei Vätern ab; nur C und D sind vollbürtige Geschwister. Für sämtliche Kinder ist gesetzliche Amtspflegschaft eingetreten, die mit dem 1.7.1998 in Beistandschaft übergegangen ist.
Für die beiden älteren Kinder A und B war Vormundschaft angeordnet. Die Mutter der Beteiligten zu 1 war zum Vormund bestellt.
Am 3.4.1997 beantragte das Jugendamt, der Beteiligten zu 1 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C und D und ihrer Mutter die Vormundschaft für A und B zu entziehen. Die unzureichende Wohn- und Betreuungssituation sowie die erheblichen Erziehungsdefizite machten die Unterbringung der Kinder außerhalb der Obhut der Mutter erforderlich, da nur so einer weiteren Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls der Kinder entgegengewirkt werden könne.
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